Whistleblower-Hotline/Compliance-Ombudsmann - compliance-consultancy Prof. Dr. Andreas Kark

Ihr kompetenter Ombudsmann der Whistleblower Hotline Ihres Unternehmens

Als Ombudsmann Ihres Unternehmens betreiben wir Ihr Hinweisgebersystem für Sie

Eine nachhaltige Compliance zu erreichen setzt voraus, dass Sie präventiv Compliance-Risiken entgegenwirken können. Frühzeitig auf Gefährdungslagen reagieren zu können, erfordert daher Zugang zu Informationen über mögliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen aus dem Unternehmen heraus.

Ihre Mitarbeiter wissen häufig genau, wo mögliche Risiken liegen. Es fällt ihnen jedoch oftmals nicht leicht, diese Compliance-Risiken oder Compliance-Verstöße anzusprechen. Aus Sorge vor beruflichen oder persönlichen Nachteilen ziehen es Mitarbeiter nicht selten vor zu schweigen.

Anders als z.B. in den USA, war in Deutschland in der Vergangenheit der "Whistleblower" arbeitsrechtlich nicht geschützt. Dies hat sich durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geändert. Das HinSchG verlangt von Arbeitgebern, dass sie einen Whistleblower vor Entlassung, Belästigung oder anderen Formen von Vergeltungsmaßnahmen schützen.

Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten müssen ab dem 17.Dezember2023, größere Beschäftigungsgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes, also Juli 2023 ihren Beschäftigten einen geschützten Informationskanal zur Verfügung stellen, in dem sie Hinweise auf Compliance-Risiken oder -Verstöße im Unternehmen adressieren können.

Das Gesetz sieht vor, dass ein solches Unternehmen eine interne Meldestelle einzurichten hat. Nicht vorausgesetzt ist, dass es sich um eine IT-Lösung handeln muss. Als eine solche interne Meldestelle gelten eine im Unternehmen organisierte Abteilung oder auch ein externer anwaltlicher Ombudsmann

Das Geben eines Hinweises setzt Vertrauen voraus. Daher gilt es, dem potentiellen Hinweisgeber die Angst zu nehmen, dass seine Identität offengelegt wird und er dadurch Repressalien erleiden wird.

Vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen ist es nicht leicht, die Identität des Hinweisgebers zu schützen. Daher ist die Einschaltung eines externen anwaltlichen Ombudsmanns für die Annahme von Hinweise eine ideale Lösung. Er kann die ihm anvertrauten Informationen ohne die Identität des Hinweisgeber offenzulegen, an das Unternehmen weitergeben.

Dem Hinweisgeber kann dadurch die Angst vor Repressalien genommen werden, in dem er sich geschützt und einem externen Ombudsmann miteilen kann.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verlangt von Arbeitgebern, dass sie einen Whistleblower vor Entlassung, Belästigung oder anderen Formen von Vergeltungsmaßnahmen schützen.

Das HinSchG hat die Themenbereiche, zu welchen geschützte Hinweise abgeben werden können, sehr weit gefasst. Es umfasst zahlreiche deutsche Gesetzte, wie z.B. das Strafrecht.

Darüber hinaus sind Hinweisgeber geschützt, die Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union melden. Dies betrifft vor allem das Wettbewerbsrecht und den Datenschutz, aber auch Geldwäsche, die Lebensmittel- und Produktsicherheit als auch für die Bereiche der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes und der nuklearen Sicherheit sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

Als Rechtsanwaltskanzlei unterhalten wir daher für Unternehmen sogenannte Hinweisgebersysteme, auch Whistleblower Hotline genannt. An diese können sich Ihre Mitarbeiter, aber auch Lieferanten und Kunden, wenden, sofern es das mandatierende Unternehmen wünscht, um uns Ihre Besorgnisse über mögliche oder tatsächliche Rechtsverstöße mitzuteilen.

Sofern es von Ihrem Unternehmen gewünscht ist, können wir unter Wahrung der Vertraulichkeit, den Hinweis auch anonym an das Unternehmen weiterleiten.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen an, eine entsprechende Compliance-Richtlinie für Ihr Hinweisgebersystem zu entwickeln.

Mit unserem Hinweisgebersystem ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern, mit der Meldung von Missstände die Compliance Ihres Unternehmens zu verbessern, indem sie einem kompetenten Gesprächspartner darüber vertraulich berichten.

Wir bieten Ihnen u.a. an:

  • Planung eines Hinweisgebersystems als integraler Bestandteil Ihres Compliance-Managementsystems.
  • Implementierung der Ombudsmann-Funktion und Betrieb des Hinweisgebersystems.
  • Nutzung unserer dedizierten Kommunikationswege (spezielle Telefon- und Faxnummer, E-Mail Adresse) für Hinweisgeber Ihres Unternehmens.
  • Formulierung einer Compliance-Richtlinie für Ihr Hinweisgebersystem.
  • Erfahrener Compliance-Berater und Rechtsanwalt mit jahrzehntelanger Industrieerfahrung, Prof. Dr. Andreas Kark, als Ihr kompetenter Ombudsmann, der wichtige Hinweise von allgemeinen Beschwerden zu trennen weiß.
  • Umfassende Erfassung des dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalts unter Compliance-Gesichtspunkten.
  • Fachkundige juristische Bewertung der eingehenden Hinweise.
  • Vorbereitung der inhaltlichen und rechtlichen Aspekte des Hinweises und gegebenfalls Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise.
  • Durchführung von internen Untersuchungen.
  • Training Ihrer Mitarbeiter zur Funktion des Ombudsmanns und der Whistelblower-Hotline im Rahmen unseres Compliance-Schulungsangebotes.
  • Gewährleistung des Datenschutzes
  • .

Wir unterstützen Sie durch unser Hinweisgebersystem bei der Optimierung der Compliance Ihres Unternehmens.